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Montag, 1. März 2010

Poderes - Vollmachten

Grundsätzlich können Vollmachten in Spanien formlos erteilt werden. Gerade für die wichtigsten und gebräuchlichsten Vollmachten gelten jedoch Ausnahmen und eine notarielle Beurkundung ist erforderlich.
Notarielle Beurkundung ist u.a. erforderlich bei
  • Prozessvollmachten (poderes para pleitos);
  • Vollmachten zur Verwaltung von Vermögensgegenständen;
  • Generalvollmachten (poderes generales).
Anders als im deutschen Recht muss auch die Vollmacht für ein Rechtsgeschäft, dass seinerseits in notarieller Urkunde zu errichten ist, notariell beurkundet werden.
Besonderheiten gelten schliesslich bei der Ausstellung von Vollmachten durch Kaufleute und Handelsgesellschaften. Alle von ihnen erteilten Vollmachten mit generellem Inhalt sind ins Handelsregister einzutragen.

Procurador - Prozessbevollmächtigter

Nach spanischem Verfahrensrecht können sich grundsätzlich weder der Bürger noch der Rechtsanwalt direkt an das Gericht wenden. Klagen und andere Schriftsätze müssen von einem Prozessbevollmächtigten (procurador) unterschrieben und bei Gericht eingereicht werden. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch auch Ausnahmen. Auf die Einschaltung eines procurador kann unter anderem beim mündlichen Verfahren verzichtet werden, wenn der Streitwert 900,- Euro nicht überschreitet.
Der procurador ist ein ausgebildeter Jurist, der ausschließlich mit formalen und prozessrechtlichen Fragestellungen zu tun hat. Insbesondere ist er für die fristgerechte Einreichung der Schriftsätze sowie für die Entgegennahme von Ladungen und Benachrichtigungen des Gerichts zuständig, während dem Anwalt (abogado) die juristische Beratung des Mandanten, die Abfassung der Klage sowie die Argumentation innerhalb der Verhandlung und das Schlussplädoyer obliegt.
Der procurador wird in der Praxis zwar meist vom Anwalt ausgewählt, er muss jedoch vom Mandanten bestellt werden. Vertragspartner des procurador wird also allein der Mandant. Wie für die Prozessvollmacht des Anwalts ist eine notarielle Bevollmächtigung des procurador erforderlich. Um Zeit und Geld zu sparen, bietet es sich an, die Bevollmächtigung von Anwalt und Prozessbevollmächtigtem in der gleichen öffentlichen Urkunde vorzunehmen.

Dienstag, 23. Februar 2010

Anwaltskosten in Spanien

1. Honorarvereinbarung und Honorarkriterien
Das Anwaltshonorar richtet sich in Spanien vorrangig nach den Vereinbarungen zwischen Anwalt und Mandant. Möglich ist die Vereinbarung eines Stundenhonorars, einer Pauschalgebühr oder einer periodischen Zahlung.
Reine Erfolgshonorare (cuota litis) sind dem Gesetz nach grundsätzlich unzulässig, jedoch neigt die Rechtssprechung zu ihrer Anerkennung. Unbestritten möglich und daher empfehlenswert ist die Vereinbarung eines festen Grundhonorars in Kombination mit einem variablen Prozentsatz im Erfolgsfall (retribución mixta).
Sollte keine Vereinbarung über das Honorar getroffen worden sein, so berechnet sich das Anwaltshonorar mit Hilfe der Honorarkriterien der örtlichen Rechtsanwaltskammern. Diese Honorarkriterien sind jedoch nicht verbindlich, sondern gelten nur als Empfehlung und Orientierungsmaßstab.
Üblich ist die Zahlung eines Honorarvorschusses.

2. Erstattung der Anwaltskosten
Bei außergerichtlicher Rechtsverfolgung werden die eigenen Anwaltskosten vom Gegner grundsätzlich nicht erstattet.
Bei Gerichtsverfahren können dem Beklagten die eigenen Anwaltskosten des Klägers auferlegt werden, wenn dem Klageantrag durch das Gericht vollständig stattgegeben wird. Das Gericht muss die Kostentragung ausdrücklich in den Urteilstenor aufnehmen.
Hat der Kläger aber nur teilweise mit der Klage Erfolg, kann er keine Kostenerstattung verlangen. Eine Quotelung der Kosten, wie sie in Deutschland üblich ist, findet nicht statt.

Donnerstag, 18. Februar 2010

Die spanische Zivilprozessordnung

Ley de Enjuiciamiento Civil

Das spanische Zivilprozessrecht ist im Ley de Enjuiciamento Civil (kurz LEC) geregelt. Diese Zivilprosessordnung ist erst im Jahre 2001 in Kraft getreten und hat das Verfahrensrecht grundlegend reformiert
Mit der Reform wurden eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrensrechts, sowie eine Stärkung von Mündlichkeits- und des Unmittelbarkeitsprinzip verfolgt.

Die spanische Zivilprozessordnung unterteilt sich in:
  • Allgemeiner Teil;
    (Regeln zu Zuständigkeit usw.)
  • Erkenntnisverfahren (los procesos declarativos), wobei die folgenden beiden Arten zu unterscheiden sind
    • Ordentliches Verfahren (juicio ordinario);
      u.a. bei Klagen, deren Streitwert 3000,- € übersteigt, Klagen aus Mietrecht (Ausnahme: Räumungsklagen), gegen Gesellschaftsbeschlüsse, aus Wettbewerbsrecht, etc.
    • Mündliches Verfahren (juicio verbal);
      u.a. bei Klagen, bis zum Streitwert von 3000,. €, bei Räumungsklagen, Besitzschutzklagen, Unterhaltsklagen, etc.
  •  Zwangsvollstreckung (la ejecución forzosa) und
  • Besondere Verfahrensarten, u.a.
    • Mahnverfahren und
    • Wechselprozess.