Montag, 1. März 2010

Procurador - Prozessbevollmächtigter

Nach spanischem Verfahrensrecht können sich grundsätzlich weder der Bürger noch der Rechtsanwalt direkt an das Gericht wenden. Klagen und andere Schriftsätze müssen von einem Prozessbevollmächtigten (procurador) unterschrieben und bei Gericht eingereicht werden. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch auch Ausnahmen. Auf die Einschaltung eines procurador kann unter anderem beim mündlichen Verfahren verzichtet werden, wenn der Streitwert 900,- Euro nicht überschreitet.
Der procurador ist ein ausgebildeter Jurist, der ausschließlich mit formalen und prozessrechtlichen Fragestellungen zu tun hat. Insbesondere ist er für die fristgerechte Einreichung der Schriftsätze sowie für die Entgegennahme von Ladungen und Benachrichtigungen des Gerichts zuständig, während dem Anwalt (abogado) die juristische Beratung des Mandanten, die Abfassung der Klage sowie die Argumentation innerhalb der Verhandlung und das Schlussplädoyer obliegt.
Der procurador wird in der Praxis zwar meist vom Anwalt ausgewählt, er muss jedoch vom Mandanten bestellt werden. Vertragspartner des procurador wird also allein der Mandant. Wie für die Prozessvollmacht des Anwalts ist eine notarielle Bevollmächtigung des procurador erforderlich. Um Zeit und Geld zu sparen, bietet es sich an, die Bevollmächtigung von Anwalt und Prozessbevollmächtigtem in der gleichen öffentlichen Urkunde vorzunehmen.

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