Dienstag, 23. Februar 2010

Anwaltskosten in Spanien

1. Honorarvereinbarung und Honorarkriterien
Das Anwaltshonorar richtet sich in Spanien vorrangig nach den Vereinbarungen zwischen Anwalt und Mandant. Möglich ist die Vereinbarung eines Stundenhonorars, einer Pauschalgebühr oder einer periodischen Zahlung.
Reine Erfolgshonorare (cuota litis) sind dem Gesetz nach grundsätzlich unzulässig, jedoch neigt die Rechtssprechung zu ihrer Anerkennung. Unbestritten möglich und daher empfehlenswert ist die Vereinbarung eines festen Grundhonorars in Kombination mit einem variablen Prozentsatz im Erfolgsfall (retribución mixta).
Sollte keine Vereinbarung über das Honorar getroffen worden sein, so berechnet sich das Anwaltshonorar mit Hilfe der Honorarkriterien der örtlichen Rechtsanwaltskammern. Diese Honorarkriterien sind jedoch nicht verbindlich, sondern gelten nur als Empfehlung und Orientierungsmaßstab.
Üblich ist die Zahlung eines Honorarvorschusses.

2. Erstattung der Anwaltskosten
Bei außergerichtlicher Rechtsverfolgung werden die eigenen Anwaltskosten vom Gegner grundsätzlich nicht erstattet.
Bei Gerichtsverfahren können dem Beklagten die eigenen Anwaltskosten des Klägers auferlegt werden, wenn dem Klageantrag durch das Gericht vollständig stattgegeben wird. Das Gericht muss die Kostentragung ausdrücklich in den Urteilstenor aufnehmen.
Hat der Kläger aber nur teilweise mit der Klage Erfolg, kann er keine Kostenerstattung verlangen. Eine Quotelung der Kosten, wie sie in Deutschland üblich ist, findet nicht statt.

Donnerstag, 18. Februar 2010

Die spanische Zivilprozessordnung

Ley de Enjuiciamiento Civil

Das spanische Zivilprozessrecht ist im Ley de Enjuiciamento Civil (kurz LEC) geregelt. Diese Zivilprosessordnung ist erst im Jahre 2001 in Kraft getreten und hat das Verfahrensrecht grundlegend reformiert
Mit der Reform wurden eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrensrechts, sowie eine Stärkung von Mündlichkeits- und des Unmittelbarkeitsprinzip verfolgt.

Die spanische Zivilprozessordnung unterteilt sich in:
  • Allgemeiner Teil;
    (Regeln zu Zuständigkeit usw.)
  • Erkenntnisverfahren (los procesos declarativos), wobei die folgenden beiden Arten zu unterscheiden sind
    • Ordentliches Verfahren (juicio ordinario);
      u.a. bei Klagen, deren Streitwert 3000,- € übersteigt, Klagen aus Mietrecht (Ausnahme: Räumungsklagen), gegen Gesellschaftsbeschlüsse, aus Wettbewerbsrecht, etc.
    • Mündliches Verfahren (juicio verbal);
      u.a. bei Klagen, bis zum Streitwert von 3000,. €, bei Räumungsklagen, Besitzschutzklagen, Unterhaltsklagen, etc.
  •  Zwangsvollstreckung (la ejecución forzosa) und
  • Besondere Verfahrensarten, u.a.
    • Mahnverfahren und
    • Wechselprozess.

Mittwoch, 3. Februar 2010

Neuigkeiten im spanischen Steuerrecht für 2010

Die im Jahr 2010 eintretenden steuerlichen Veränderungen führen einerseits zu einer steigenden Belastung der Verbraucher, entlasten aber andererseits die Unternehmer.
1. Erhöhung der Mehrwertsteuer (IVA)
Das Einkaufen wird sich in Spanien ab der zweiten Jahreshälfte 2010 deutlich verteuern. Am 1. Juli treten neue Mehrwertsteuersätze in Kraft. Demnach wird der allgemeine Mehrwertsteuersatz von derzeit 16 % auf 18 % steigen. Auch der reduzierte Mehrwertsteuersatz für Lebensmittel und Dienstleistungen, der momentan bei 7 % liegt, wird auf 8 % angehoben.
Unverändert bleibt nur der Mindest-Mehrwertsteuersatz bei 4 % bestehen, der in erster Linie Grundnahrungsmittel und Druckerzeugnisse betrifft.
Art
bisheriger Steuersatz
neuer Steuersatz
IVA general
16 %
18 %
IVA reducido
7 %
8 %
IVA
superreducido
4 %
4 %

2. Vorübergehende Vergünstigungen bei der Körperschaftssteuer (IS)
Im Gegensatz zu den natürlichen Personen, die durch die Mehrwertsteuererhöhung höhere Kosten hinnehmen müssen, kommen bestimmte Gesellschaften in den Genuss einer Steuererleichterung.
Unter der Voraussetzung, dass sie ihre Belegschaft 2010 nicht verringern, gelten für Unternehmen geringer Grösse (höchsten 25 Arbeitnehmer, weniger als 5 Millionen Umsatz) vorübergehend einige Vergünstigungen. Für die Geschäftsjahre 2009 bis 2011 werden sie mit geringeren Steuersätzen belohnt.
Ertrag
Steuersatz bisher
Ermässigter Steuersatz
bis 120.202,41 €
25 %
20 %
bis 120.202,41 €
30 %
25 %
Durch diese Massnahme soll der fortschreitende Abbau von Arbeitsplätzen gebremst und zugleich die Wirtschaftslage der von der Krise besonders schwer betroffenen PYMES (kleine und mittelständische Unternehmen) verbessert werden.
3. Erhöhung der Kapitalertragssteuer (Impuesto sobre las rentas de capital)
Erhöht wird auch die Kapitalertragssteuer, also die Steuer, die auf Zinsen, Wertpapiererlöse etc. zu zahlen ist. Damit verteuert sich künftig das Sparen und Investieren.
Ertrag
bisheriger Steuersatz
neuer Steuersatz
bis 6.000,- €
18 %
19 %
ab 6.000,- €
18 %
21 %

4. Einkommenssteuer (IRPF)
Bei der Einkommenssteuer fallen unter anderem die folgenden Änderungen an:
a. Streichung des Freibetrages von 400,- Euro
Die spanische Regierung macht eine ihrer umstrittensten Massnahmen wieder rückgängig. Die Vergünstigung bei der Einkommenssteuer von 400,- Euro, die erst vor etwas über einem Jahr eingeführt wurde, wird mit Wirkung zum 01.01.2010 faktisch abgeschafft.
In voller Höhe gilt die Vergünstigung künftig nur noch für Jahreseinkommen von unter 8.000,- Euro. Bei Einkommen zwischen 8.000,01 und 12.000,- Euro wird die Vergünstigung zwar noch gewährt, mit zunehmendem Einkommen aber verhältnismässig reduziert.
b. Vergünstigungen für Einzelunternehmer
Wegen der Ähnlichkeit zu den Gesellschaften, sollen auch Selbständige / Einzelunternehmer, die ihre Belegschaft unverändert beibehalten, in den Genuss einer steuerlichen Vergünstigung kommen. Voraussetzung ist auch hier, dass der Jahresumsatz unter 5 Millionen Euro liegt und der Einzelunternehmer durchschnittlich nicht mehr als 25 Angestellte beschäftigt.
Bei Beibehaltung aller Arbeitsplätze oder gar Vermehrung dieser, ist hier eine Reduzierung der zu versteuernden Erträge bei der Einkommenssteuer um bis zu 20 % möglich.
c. Änderung des sog. Beckham-Gesetzes
Mit Wirkung zum 01.01.2010 treten schliesslich auch Änderungen bezüglich des umstrittenen sogenannten Beckham-Gesetzes (Gesetz 35/2006) in Kraft.
Dieses Gesetz bezweckt die Förderung der Zuwanderung von ausländischen Spitzenkräften (wie z.B. Namensgeber David Beckham) nach Spanien durch die Einräumung von Steuerprivilegien. Die zugewanderten Spitzenkräfte hatten bisher die Möglichkeit, für das Jahr ihrer Ankunft in Spanien und die folgenden 5 Jahre, die Besteuerung als Nichtansässige zu wählen und brauchten so statt des eigentlich anwendbaren (Spitzen-) Steuersatzes nur 24 % Steuern zahlen.
Diese Regel besteht unverändert nur für diejenigen Zugezogenen fort, deren Jahreseinkommen unter 600.000,- Euro liegt. Für höhere Einkommen gibt es hingegen keine Vergünstigung mehr. Wer also mehr als 600.000,- Euro im Jahr verdient (das wird wohl vor allen Spitzensportler betreffen), muss nun doch die 43 % Einkommenssteuer zahlen.
Da die Modifikation keine Rückwirkung entfaltet, betrifft die Neuregelung nur Verträge, die ab dem 01.01.2010 unterzeichnet werden.

Einkommen
IRPF
Beckham - Gesetz
bis 17.360,- Euro
24 %


24 %
bis 32.360,- Euro
28 %
bis 52.360,- Euro
37 %
ab  52.360,- Euro

43 %
ab  600.000,- Euro
43 %

Dienstag, 2. Februar 2010

IPRF - Die spanische Einkommenssteuer

El impuesto sobre la renta de las personas físicas
Die IRPF ist eine direkte Besteuerung des Einkommens in Spanien ansässiger natürlicher Personen (Residenter) und ist daher vergleichbar mit der deutschen Einkommenssteuer. Die Vorschriften über die IRPF wurden 2006 neu geordnet und sind vorrangig im Einkommenssteuergesetz 35/2006 geregelt (Ley IRPF).
1. Steuersubjekt
Steuersubjekt sind zunächst alle in Spanien ansässigen Personen (sog. Residente). Ansässig ist, wer in Spanien seinen Wohnsitz oder regelmässigen Aufenthalt hat.
Nichtresidente bezahlen für Einkünfte aus spanischen Quellen hingegen die Steuer für Nichtansässige (Impuesto sobre la renta de no residentes).
Spanische Staatsbürger können trotz fehlender Ansässigkeit in Spanien einkommenssteuerpflichtig sein, wenn dies gesetzlich besonders angeordnet ist und wenn sie ihren Wohnsitz vor kurzem in eine Steueroase verlegt haben.
2. Steuerobjekt
Besteuert wird die Gesamtheit des Einkommens der Person im Laufe des Steuerjahres, also alle Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, aus Kapitalvermögen und Gewerbebetrieb sowie Vermögensgewinne. Unerheblich ist schliesslich, in welchem Land die Einkünfte erzielt worden sind - erfasst wird also das Welteinkommen.
3. Steuersatz
Die Höhe des anwendbaren Steuersatzes ist abhängig vom jährlichen Verdienst und steigt mit zunehmendem Wohlstand progressiv an. Der Spitzensteuersatz betrifft Jahresgehälter von über 52.360,- Euro und wurde in den letzten Jahren von ursprünglich 48 % auf heute gültige 43 % gesenkt.
Der Eingangssteuersatz für Gehälter bis 17.360,- Euro liegt bei 24 %. Jedoch müssen Personen mit weniger als 9.000,- Euro Jahresgehalt gar keine Einkommenssteuer entrichten.
Übersicht über die anwendbaren Einkommenssteuersätze:

Jahresverdienst
Steuersatz
bis 9.000,- Euro
keine Einkommenssteuer
9.001,- bis 17.360,- Euro
24 %
17.361,- bis 32.360,- Euro
28 %
32.361,- bis 52.360,- Euro
37 %
ab 52.360 Euro
43 %

Ansässigkeit in Spanien

Resident oder Nichtresident, das ist hier die Frage
Die Frage, ob eine Person in Spanien ansässig ist oder nicht, hat Auswirkungen auf die steuerlichen Verpflichtungen in Spanien. Die spanische Einkommenssteuer (IRPF - Impuesto sobre la renta de las personas físicas) ist nur auf Personen anwendbar, die in Spanien ansässig sind (sog. Residente). Sie müssen ihr gesamtes (Welt-) Einkommen in Spanien versteuern.
Personen, die nicht in Spanien ansässig sind (Nichtresidente), müssen hingegen in dem Land ihr Einkommen versteuern, in dem sie wohnhaft sind. In Spanien ist nur das dort erzielte Einkommen zu versteuern.
Wer jedoch, ist als ansässig zu betrachten?
Ansässig ist, wer in Spanien seinen Wohnsitz oder regelmässigen Aufenthalt hat. Das spanische Einkommenssteuergesetz (LIRPF) nennt drei Anknüpfungspunkte, bei deren Vorliegen der Steuerpflichtige in Spanien ansässig ist. Danach hat ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, wenn:
  • er mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Spanien anwesend ist,
  • sich das Zentrum seiner wirtschaftlicher Interessen in Spanien befindet oder
  • sein Ehegatte und etwaige minderjährige Kinder in Spanien ansässig sind. Bei dieser Variante handelt es sich um eine Rechtsvermutung, die durch einen entsprechenden Gegenbeweis widerlegt werden kann.
Jedoch können auch Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht in Spanien liegt, als ansässig gelten, wenn:
  • sie spezialgesetzliche Bedingungen erfüllen (z.B. bei Diplomaten und Personen im konsularischen Dienst) oder
  • sie ihren Wohnsitz in ein Steuerparadies verlegt haben. Im letzteren Fall gilt der Steuerpflichtige für den Erhebungszeitraum, in dem er seinen Wohnsitz geändert hat, sowie für die nachfolgenden vier Jahre weiterhin als in Spanien ansässig.
Zu beachten ist, dass bei Erfüllung einer der obigen Bedingungen das Steuersubjekt für das gesamte Jahr als ansässig gilt.

Montag, 1. Februar 2010

IVA - Die spanische Umsatzsteuer

IVA - Impuesto sobre el valor añadido

Bei der IVA handelt es sich um eine Umsatzsteuer, also eine Steuer, die auf den Austausch von Leistungen (d.h. den Kauf von Gütern sowie die Erbringung von Dienstleistungen) gezahlt werden muss. Sie ist vergleichbar mit der deutschen Mehrwertsteuer.
Die IVA ist eine indirekte Steuer, weil Steuerschuldner (Zahlungsverpflichteter) und wirtschaftlich Belasteter nicht identisch sind. Steuerschuldner sind alle Unternehmer, die ihre Produkte und Dienstleistungen anbieten. Sie sind verpflichtet, ihren Preisen die IVA hinzuzurechnen und die eingenommene Steuer an die zuständige Steuerbehörde abzuführen.

Man unterscheidet drei Arten der IVA (general, reducido und superreducido), welche sich durch den anwendbaren Prozentsatz unterscheiden.
Regelsteuersatz (IVA general):
Allgemeiner Umsatzsteuersatz, der auf alle Güter und Dienstleistungen anwendbar ist, es sei denn, ein reduzierter Steuersatz greift ausnahmsweise ein.
Der Regelsteuersatz liegt derzeit noch bei 16 %, wird sich aber im Juli 2010 auf 18 % erhöhen.
(Zum Vergleich: In Deutschland liegt der Mehrwertsteuersatz seit 2007 bei 19 %).
Ermäßigter Steuersatz (IVA reducido):
Der ermäßigte Steuersatz ist unter anderem auf Produkte für den menschlichen oder tierischen Verzehr, auf Wasser, Gas, Pflanzen und Blumen, Rollstühle und Prothesen sowie auf Häuser und Wohnungen anzuwenden. Des Weiteren ist der ermäßigte Steuersatz u.a. auf die folgenden Dienstleistungen anzuwenden: Passagiertransport, Hotel- und Gaststättenservice, Reinigung, Beerdigung, Durchführung von Sport-, Theater-, Zirkus, Konzert- und anderen künstlerische Veranstaltungen.
Der ermäßigte Steuersatz beträgt derzeit noch 7 %, wird sich aber im Juli 2010 auf 8 % erhöhen.
(Zum Vergleich: In Deutschland beträgt der ermäßigte Steuersatz 7 %).
Sonderermäßigter Steuersatz (IVA superreducido):
Während in Deutschland nur der Regelsteuersatz sowie ein ermäßigter Steuersatz bekannt sind, gibt es in Spanien darüber hinaus noch einen zusätzlichen, weiter ermäßigten Steuersatz. Hiervon erfasst werden nur Grundnahrungsmittel wie Milch, Eier, Käse, Obst und Gemüse, Getreide sowie Druckerzeugnisse wie Bücher, Zeitungen und Zeitschriften.
Der sonderermäßigte Steuersatz liegt bei 4 % und wird sich anders als der IVA general und reducido in absehbarer Zeit nicht erhöhen.

Spanisches Steuerrecht – Die wichtigsten Steuerarten

IVA - Impuesto sobre el valor añadido
Bei der IVA handelt es sich um eine Umsatzsteuer, also eine Steuer, die auf den Austausch von Leistungen (Kauf von Gütern; Erbringung von Dienstleistungen) gezahlt werden muss. Sie ist vergleichbar mit der deutschen Mehrwertsteuer.
Man unterscheidet drei Arten der IVA (general, reducido und superreducido), welche sich durch den anwendbaren Prozentsatz unterscheiden. Der Regelsteuersatz (IVA general) liegt derzeit noch bei 16 %, wird sich aber im Juli 2010 auf 18 % erhöhen.
(Zum Vergleich: In Deutschland beträgt der Mehrwertsteuersatz seit 2007 bei 19 %).
IRPF - Impuesto sobre la renta de las personas físicas
Die IRPF ist eine direkte Besteuerung des Einkommens in Spanien ansässiger natürlicher Personen und vergleichbar mit der deutschen Einkommenssteuer.
Besteuert wird die Gesamtheit des Einkommens einer Person, also alle Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit und unternehmerischer Betätigung, sowie alle Kapitalerträge. Die Höhe des Steuersatzes hängt von der Höhe des Einkommens ab und liegt zwischen 24 % bei niedrigen Einkommen und 43 % als Höchstsatz.
(Zum Vergleich: In Deutschland liegt der Spitzensteuersatz bei ca. 47,5 %).
IS – Impuesto sobre sociedades
Die IS ist die direkte Besteuerung in Spanien ansässiger Unternehmen und juristischer Personen. Besteuert wird auch hier die Gesamtheit der Einkünfte der Unternehmen. Der Regelsteuersatz beträgt 35 %.
ITP / AJP – Impuesto sobre transmisiones patrimoniales y actos jurídicos documentados
Bei der ITP / AJP handelt es sich um einer Steuer, die bei der Übertragung von bestimmten Rechtsgütern oder dem Begründen von Rechten anfällt. Besteuert werden unter anderem der Kauf eines Hauses oder eines Autos, die Errichtung, Fusion, Spaltung oder Auflösung einer Gesellschaft und andere gesellschaftsrechtliche Vorgänge, sowie die Errichtung von notariellen Urkunden.
Plusvalía – Impuesto sobre el incremento de valor de los terrenos de naturaleza urbana
Bei der Plusvalía handelt es sich um eine Besteuerung der Wertsteigerung von städtischen Grundstücken, Häusern und Wohnungen, die bei jeder Übertragung (also Verkauf, Schenkung und Erbschaft) sowie bei jeder Errichtung oder Übertragung von dinglichen Rechten anfällt.
IBI – Impuesto sobre bienes inmuebles (auch Contribución genannt)
Alle Eigentümer von unbeweglichem Vermögen müssen jedes Jahr eine Grundsteuer an ihre Gemeinde entrichten. Betroffen sind sowohl städtische, als auch ländliche Immobilien und besteuert wird die blosse Eigentümerschaft.
IP - Impuesto sobre el patrimonio
Hierbei handelt es sich um eine Vermögenssteuer, welche die durchschnittliche Bevölkerung nicht betrifft. Voraussetzung ist ein Jahresmindesteinkommen von über 108.182,18 €. Der Steuersatz steigt mit zunehmendem Vermögen und beträgt zwischen 0,2 und 2,5 % des Einkommens.
ISD - Impuesto de sucesiones y donaciones
Diese Schenkungs- und Erbschaftssteuer fällt immer dann an, wenn Erben aufgrund des Todes einer anderen Person Rechtsgüter erwerben oder wenn Personen eine Schenkung erhalten, die einen bestimmten Wert übersteigen.