Montag, 1. März 2010

Poderes - Vollmachten

Grundsätzlich können Vollmachten in Spanien formlos erteilt werden. Gerade für die wichtigsten und gebräuchlichsten Vollmachten gelten jedoch Ausnahmen und eine notarielle Beurkundung ist erforderlich.
Notarielle Beurkundung ist u.a. erforderlich bei
  • Prozessvollmachten (poderes para pleitos);
  • Vollmachten zur Verwaltung von Vermögensgegenständen;
  • Generalvollmachten (poderes generales).
Anders als im deutschen Recht muss auch die Vollmacht für ein Rechtsgeschäft, dass seinerseits in notarieller Urkunde zu errichten ist, notariell beurkundet werden.
Besonderheiten gelten schliesslich bei der Ausstellung von Vollmachten durch Kaufleute und Handelsgesellschaften. Alle von ihnen erteilten Vollmachten mit generellem Inhalt sind ins Handelsregister einzutragen.

Procurador - Prozessbevollmächtigter

Nach spanischem Verfahrensrecht können sich grundsätzlich weder der Bürger noch der Rechtsanwalt direkt an das Gericht wenden. Klagen und andere Schriftsätze müssen von einem Prozessbevollmächtigten (procurador) unterschrieben und bei Gericht eingereicht werden. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch auch Ausnahmen. Auf die Einschaltung eines procurador kann unter anderem beim mündlichen Verfahren verzichtet werden, wenn der Streitwert 900,- Euro nicht überschreitet.
Der procurador ist ein ausgebildeter Jurist, der ausschließlich mit formalen und prozessrechtlichen Fragestellungen zu tun hat. Insbesondere ist er für die fristgerechte Einreichung der Schriftsätze sowie für die Entgegennahme von Ladungen und Benachrichtigungen des Gerichts zuständig, während dem Anwalt (abogado) die juristische Beratung des Mandanten, die Abfassung der Klage sowie die Argumentation innerhalb der Verhandlung und das Schlussplädoyer obliegt.
Der procurador wird in der Praxis zwar meist vom Anwalt ausgewählt, er muss jedoch vom Mandanten bestellt werden. Vertragspartner des procurador wird also allein der Mandant. Wie für die Prozessvollmacht des Anwalts ist eine notarielle Bevollmächtigung des procurador erforderlich. Um Zeit und Geld zu sparen, bietet es sich an, die Bevollmächtigung von Anwalt und Prozessbevollmächtigtem in der gleichen öffentlichen Urkunde vorzunehmen.

Dienstag, 23. Februar 2010

Anwaltskosten in Spanien

1. Honorarvereinbarung und Honorarkriterien
Das Anwaltshonorar richtet sich in Spanien vorrangig nach den Vereinbarungen zwischen Anwalt und Mandant. Möglich ist die Vereinbarung eines Stundenhonorars, einer Pauschalgebühr oder einer periodischen Zahlung.
Reine Erfolgshonorare (cuota litis) sind dem Gesetz nach grundsätzlich unzulässig, jedoch neigt die Rechtssprechung zu ihrer Anerkennung. Unbestritten möglich und daher empfehlenswert ist die Vereinbarung eines festen Grundhonorars in Kombination mit einem variablen Prozentsatz im Erfolgsfall (retribución mixta).
Sollte keine Vereinbarung über das Honorar getroffen worden sein, so berechnet sich das Anwaltshonorar mit Hilfe der Honorarkriterien der örtlichen Rechtsanwaltskammern. Diese Honorarkriterien sind jedoch nicht verbindlich, sondern gelten nur als Empfehlung und Orientierungsmaßstab.
Üblich ist die Zahlung eines Honorarvorschusses.

2. Erstattung der Anwaltskosten
Bei außergerichtlicher Rechtsverfolgung werden die eigenen Anwaltskosten vom Gegner grundsätzlich nicht erstattet.
Bei Gerichtsverfahren können dem Beklagten die eigenen Anwaltskosten des Klägers auferlegt werden, wenn dem Klageantrag durch das Gericht vollständig stattgegeben wird. Das Gericht muss die Kostentragung ausdrücklich in den Urteilstenor aufnehmen.
Hat der Kläger aber nur teilweise mit der Klage Erfolg, kann er keine Kostenerstattung verlangen. Eine Quotelung der Kosten, wie sie in Deutschland üblich ist, findet nicht statt.

Donnerstag, 18. Februar 2010

Die spanische Zivilprozessordnung

Ley de Enjuiciamiento Civil

Das spanische Zivilprozessrecht ist im Ley de Enjuiciamento Civil (kurz LEC) geregelt. Diese Zivilprosessordnung ist erst im Jahre 2001 in Kraft getreten und hat das Verfahrensrecht grundlegend reformiert
Mit der Reform wurden eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrensrechts, sowie eine Stärkung von Mündlichkeits- und des Unmittelbarkeitsprinzip verfolgt.

Die spanische Zivilprozessordnung unterteilt sich in:
  • Allgemeiner Teil;
    (Regeln zu Zuständigkeit usw.)
  • Erkenntnisverfahren (los procesos declarativos), wobei die folgenden beiden Arten zu unterscheiden sind
    • Ordentliches Verfahren (juicio ordinario);
      u.a. bei Klagen, deren Streitwert 3000,- € übersteigt, Klagen aus Mietrecht (Ausnahme: Räumungsklagen), gegen Gesellschaftsbeschlüsse, aus Wettbewerbsrecht, etc.
    • Mündliches Verfahren (juicio verbal);
      u.a. bei Klagen, bis zum Streitwert von 3000,. €, bei Räumungsklagen, Besitzschutzklagen, Unterhaltsklagen, etc.
  •  Zwangsvollstreckung (la ejecución forzosa) und
  • Besondere Verfahrensarten, u.a.
    • Mahnverfahren und
    • Wechselprozess.

Mittwoch, 3. Februar 2010

Neuigkeiten im spanischen Steuerrecht für 2010

Die im Jahr 2010 eintretenden steuerlichen Veränderungen führen einerseits zu einer steigenden Belastung der Verbraucher, entlasten aber andererseits die Unternehmer.
1. Erhöhung der Mehrwertsteuer (IVA)
Das Einkaufen wird sich in Spanien ab der zweiten Jahreshälfte 2010 deutlich verteuern. Am 1. Juli treten neue Mehrwertsteuersätze in Kraft. Demnach wird der allgemeine Mehrwertsteuersatz von derzeit 16 % auf 18 % steigen. Auch der reduzierte Mehrwertsteuersatz für Lebensmittel und Dienstleistungen, der momentan bei 7 % liegt, wird auf 8 % angehoben.
Unverändert bleibt nur der Mindest-Mehrwertsteuersatz bei 4 % bestehen, der in erster Linie Grundnahrungsmittel und Druckerzeugnisse betrifft.
Art
bisheriger Steuersatz
neuer Steuersatz
IVA general
16 %
18 %
IVA reducido
7 %
8 %
IVA
superreducido
4 %
4 %

2. Vorübergehende Vergünstigungen bei der Körperschaftssteuer (IS)
Im Gegensatz zu den natürlichen Personen, die durch die Mehrwertsteuererhöhung höhere Kosten hinnehmen müssen, kommen bestimmte Gesellschaften in den Genuss einer Steuererleichterung.
Unter der Voraussetzung, dass sie ihre Belegschaft 2010 nicht verringern, gelten für Unternehmen geringer Grösse (höchsten 25 Arbeitnehmer, weniger als 5 Millionen Umsatz) vorübergehend einige Vergünstigungen. Für die Geschäftsjahre 2009 bis 2011 werden sie mit geringeren Steuersätzen belohnt.
Ertrag
Steuersatz bisher
Ermässigter Steuersatz
bis 120.202,41 €
25 %
20 %
bis 120.202,41 €
30 %
25 %
Durch diese Massnahme soll der fortschreitende Abbau von Arbeitsplätzen gebremst und zugleich die Wirtschaftslage der von der Krise besonders schwer betroffenen PYMES (kleine und mittelständische Unternehmen) verbessert werden.
3. Erhöhung der Kapitalertragssteuer (Impuesto sobre las rentas de capital)
Erhöht wird auch die Kapitalertragssteuer, also die Steuer, die auf Zinsen, Wertpapiererlöse etc. zu zahlen ist. Damit verteuert sich künftig das Sparen und Investieren.
Ertrag
bisheriger Steuersatz
neuer Steuersatz
bis 6.000,- €
18 %
19 %
ab 6.000,- €
18 %
21 %

4. Einkommenssteuer (IRPF)
Bei der Einkommenssteuer fallen unter anderem die folgenden Änderungen an:
a. Streichung des Freibetrages von 400,- Euro
Die spanische Regierung macht eine ihrer umstrittensten Massnahmen wieder rückgängig. Die Vergünstigung bei der Einkommenssteuer von 400,- Euro, die erst vor etwas über einem Jahr eingeführt wurde, wird mit Wirkung zum 01.01.2010 faktisch abgeschafft.
In voller Höhe gilt die Vergünstigung künftig nur noch für Jahreseinkommen von unter 8.000,- Euro. Bei Einkommen zwischen 8.000,01 und 12.000,- Euro wird die Vergünstigung zwar noch gewährt, mit zunehmendem Einkommen aber verhältnismässig reduziert.
b. Vergünstigungen für Einzelunternehmer
Wegen der Ähnlichkeit zu den Gesellschaften, sollen auch Selbständige / Einzelunternehmer, die ihre Belegschaft unverändert beibehalten, in den Genuss einer steuerlichen Vergünstigung kommen. Voraussetzung ist auch hier, dass der Jahresumsatz unter 5 Millionen Euro liegt und der Einzelunternehmer durchschnittlich nicht mehr als 25 Angestellte beschäftigt.
Bei Beibehaltung aller Arbeitsplätze oder gar Vermehrung dieser, ist hier eine Reduzierung der zu versteuernden Erträge bei der Einkommenssteuer um bis zu 20 % möglich.
c. Änderung des sog. Beckham-Gesetzes
Mit Wirkung zum 01.01.2010 treten schliesslich auch Änderungen bezüglich des umstrittenen sogenannten Beckham-Gesetzes (Gesetz 35/2006) in Kraft.
Dieses Gesetz bezweckt die Förderung der Zuwanderung von ausländischen Spitzenkräften (wie z.B. Namensgeber David Beckham) nach Spanien durch die Einräumung von Steuerprivilegien. Die zugewanderten Spitzenkräfte hatten bisher die Möglichkeit, für das Jahr ihrer Ankunft in Spanien und die folgenden 5 Jahre, die Besteuerung als Nichtansässige zu wählen und brauchten so statt des eigentlich anwendbaren (Spitzen-) Steuersatzes nur 24 % Steuern zahlen.
Diese Regel besteht unverändert nur für diejenigen Zugezogenen fort, deren Jahreseinkommen unter 600.000,- Euro liegt. Für höhere Einkommen gibt es hingegen keine Vergünstigung mehr. Wer also mehr als 600.000,- Euro im Jahr verdient (das wird wohl vor allen Spitzensportler betreffen), muss nun doch die 43 % Einkommenssteuer zahlen.
Da die Modifikation keine Rückwirkung entfaltet, betrifft die Neuregelung nur Verträge, die ab dem 01.01.2010 unterzeichnet werden.

Einkommen
IRPF
Beckham - Gesetz
bis 17.360,- Euro
24 %


24 %
bis 32.360,- Euro
28 %
bis 52.360,- Euro
37 %
ab  52.360,- Euro

43 %
ab  600.000,- Euro
43 %

Dienstag, 2. Februar 2010

IPRF - Die spanische Einkommenssteuer

El impuesto sobre la renta de las personas físicas
Die IRPF ist eine direkte Besteuerung des Einkommens in Spanien ansässiger natürlicher Personen (Residenter) und ist daher vergleichbar mit der deutschen Einkommenssteuer. Die Vorschriften über die IRPF wurden 2006 neu geordnet und sind vorrangig im Einkommenssteuergesetz 35/2006 geregelt (Ley IRPF).
1. Steuersubjekt
Steuersubjekt sind zunächst alle in Spanien ansässigen Personen (sog. Residente). Ansässig ist, wer in Spanien seinen Wohnsitz oder regelmässigen Aufenthalt hat.
Nichtresidente bezahlen für Einkünfte aus spanischen Quellen hingegen die Steuer für Nichtansässige (Impuesto sobre la renta de no residentes).
Spanische Staatsbürger können trotz fehlender Ansässigkeit in Spanien einkommenssteuerpflichtig sein, wenn dies gesetzlich besonders angeordnet ist und wenn sie ihren Wohnsitz vor kurzem in eine Steueroase verlegt haben.
2. Steuerobjekt
Besteuert wird die Gesamtheit des Einkommens der Person im Laufe des Steuerjahres, also alle Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, aus Kapitalvermögen und Gewerbebetrieb sowie Vermögensgewinne. Unerheblich ist schliesslich, in welchem Land die Einkünfte erzielt worden sind - erfasst wird also das Welteinkommen.
3. Steuersatz
Die Höhe des anwendbaren Steuersatzes ist abhängig vom jährlichen Verdienst und steigt mit zunehmendem Wohlstand progressiv an. Der Spitzensteuersatz betrifft Jahresgehälter von über 52.360,- Euro und wurde in den letzten Jahren von ursprünglich 48 % auf heute gültige 43 % gesenkt.
Der Eingangssteuersatz für Gehälter bis 17.360,- Euro liegt bei 24 %. Jedoch müssen Personen mit weniger als 9.000,- Euro Jahresgehalt gar keine Einkommenssteuer entrichten.
Übersicht über die anwendbaren Einkommenssteuersätze:

Jahresverdienst
Steuersatz
bis 9.000,- Euro
keine Einkommenssteuer
9.001,- bis 17.360,- Euro
24 %
17.361,- bis 32.360,- Euro
28 %
32.361,- bis 52.360,- Euro
37 %
ab 52.360 Euro
43 %

Ansässigkeit in Spanien

Resident oder Nichtresident, das ist hier die Frage
Die Frage, ob eine Person in Spanien ansässig ist oder nicht, hat Auswirkungen auf die steuerlichen Verpflichtungen in Spanien. Die spanische Einkommenssteuer (IRPF - Impuesto sobre la renta de las personas físicas) ist nur auf Personen anwendbar, die in Spanien ansässig sind (sog. Residente). Sie müssen ihr gesamtes (Welt-) Einkommen in Spanien versteuern.
Personen, die nicht in Spanien ansässig sind (Nichtresidente), müssen hingegen in dem Land ihr Einkommen versteuern, in dem sie wohnhaft sind. In Spanien ist nur das dort erzielte Einkommen zu versteuern.
Wer jedoch, ist als ansässig zu betrachten?
Ansässig ist, wer in Spanien seinen Wohnsitz oder regelmässigen Aufenthalt hat. Das spanische Einkommenssteuergesetz (LIRPF) nennt drei Anknüpfungspunkte, bei deren Vorliegen der Steuerpflichtige in Spanien ansässig ist. Danach hat ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, wenn:
  • er mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Spanien anwesend ist,
  • sich das Zentrum seiner wirtschaftlicher Interessen in Spanien befindet oder
  • sein Ehegatte und etwaige minderjährige Kinder in Spanien ansässig sind. Bei dieser Variante handelt es sich um eine Rechtsvermutung, die durch einen entsprechenden Gegenbeweis widerlegt werden kann.
Jedoch können auch Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht in Spanien liegt, als ansässig gelten, wenn:
  • sie spezialgesetzliche Bedingungen erfüllen (z.B. bei Diplomaten und Personen im konsularischen Dienst) oder
  • sie ihren Wohnsitz in ein Steuerparadies verlegt haben. Im letzteren Fall gilt der Steuerpflichtige für den Erhebungszeitraum, in dem er seinen Wohnsitz geändert hat, sowie für die nachfolgenden vier Jahre weiterhin als in Spanien ansässig.
Zu beachten ist, dass bei Erfüllung einer der obigen Bedingungen das Steuersubjekt für das gesamte Jahr als ansässig gilt.

Montag, 1. Februar 2010

IVA - Die spanische Umsatzsteuer

IVA - Impuesto sobre el valor añadido

Bei der IVA handelt es sich um eine Umsatzsteuer, also eine Steuer, die auf den Austausch von Leistungen (d.h. den Kauf von Gütern sowie die Erbringung von Dienstleistungen) gezahlt werden muss. Sie ist vergleichbar mit der deutschen Mehrwertsteuer.
Die IVA ist eine indirekte Steuer, weil Steuerschuldner (Zahlungsverpflichteter) und wirtschaftlich Belasteter nicht identisch sind. Steuerschuldner sind alle Unternehmer, die ihre Produkte und Dienstleistungen anbieten. Sie sind verpflichtet, ihren Preisen die IVA hinzuzurechnen und die eingenommene Steuer an die zuständige Steuerbehörde abzuführen.

Man unterscheidet drei Arten der IVA (general, reducido und superreducido), welche sich durch den anwendbaren Prozentsatz unterscheiden.
Regelsteuersatz (IVA general):
Allgemeiner Umsatzsteuersatz, der auf alle Güter und Dienstleistungen anwendbar ist, es sei denn, ein reduzierter Steuersatz greift ausnahmsweise ein.
Der Regelsteuersatz liegt derzeit noch bei 16 %, wird sich aber im Juli 2010 auf 18 % erhöhen.
(Zum Vergleich: In Deutschland liegt der Mehrwertsteuersatz seit 2007 bei 19 %).
Ermäßigter Steuersatz (IVA reducido):
Der ermäßigte Steuersatz ist unter anderem auf Produkte für den menschlichen oder tierischen Verzehr, auf Wasser, Gas, Pflanzen und Blumen, Rollstühle und Prothesen sowie auf Häuser und Wohnungen anzuwenden. Des Weiteren ist der ermäßigte Steuersatz u.a. auf die folgenden Dienstleistungen anzuwenden: Passagiertransport, Hotel- und Gaststättenservice, Reinigung, Beerdigung, Durchführung von Sport-, Theater-, Zirkus, Konzert- und anderen künstlerische Veranstaltungen.
Der ermäßigte Steuersatz beträgt derzeit noch 7 %, wird sich aber im Juli 2010 auf 8 % erhöhen.
(Zum Vergleich: In Deutschland beträgt der ermäßigte Steuersatz 7 %).
Sonderermäßigter Steuersatz (IVA superreducido):
Während in Deutschland nur der Regelsteuersatz sowie ein ermäßigter Steuersatz bekannt sind, gibt es in Spanien darüber hinaus noch einen zusätzlichen, weiter ermäßigten Steuersatz. Hiervon erfasst werden nur Grundnahrungsmittel wie Milch, Eier, Käse, Obst und Gemüse, Getreide sowie Druckerzeugnisse wie Bücher, Zeitungen und Zeitschriften.
Der sonderermäßigte Steuersatz liegt bei 4 % und wird sich anders als der IVA general und reducido in absehbarer Zeit nicht erhöhen.

Spanisches Steuerrecht – Die wichtigsten Steuerarten

IVA - Impuesto sobre el valor añadido
Bei der IVA handelt es sich um eine Umsatzsteuer, also eine Steuer, die auf den Austausch von Leistungen (Kauf von Gütern; Erbringung von Dienstleistungen) gezahlt werden muss. Sie ist vergleichbar mit der deutschen Mehrwertsteuer.
Man unterscheidet drei Arten der IVA (general, reducido und superreducido), welche sich durch den anwendbaren Prozentsatz unterscheiden. Der Regelsteuersatz (IVA general) liegt derzeit noch bei 16 %, wird sich aber im Juli 2010 auf 18 % erhöhen.
(Zum Vergleich: In Deutschland beträgt der Mehrwertsteuersatz seit 2007 bei 19 %).
IRPF - Impuesto sobre la renta de las personas físicas
Die IRPF ist eine direkte Besteuerung des Einkommens in Spanien ansässiger natürlicher Personen und vergleichbar mit der deutschen Einkommenssteuer.
Besteuert wird die Gesamtheit des Einkommens einer Person, also alle Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit und unternehmerischer Betätigung, sowie alle Kapitalerträge. Die Höhe des Steuersatzes hängt von der Höhe des Einkommens ab und liegt zwischen 24 % bei niedrigen Einkommen und 43 % als Höchstsatz.
(Zum Vergleich: In Deutschland liegt der Spitzensteuersatz bei ca. 47,5 %).
IS – Impuesto sobre sociedades
Die IS ist die direkte Besteuerung in Spanien ansässiger Unternehmen und juristischer Personen. Besteuert wird auch hier die Gesamtheit der Einkünfte der Unternehmen. Der Regelsteuersatz beträgt 35 %.
ITP / AJP – Impuesto sobre transmisiones patrimoniales y actos jurídicos documentados
Bei der ITP / AJP handelt es sich um einer Steuer, die bei der Übertragung von bestimmten Rechtsgütern oder dem Begründen von Rechten anfällt. Besteuert werden unter anderem der Kauf eines Hauses oder eines Autos, die Errichtung, Fusion, Spaltung oder Auflösung einer Gesellschaft und andere gesellschaftsrechtliche Vorgänge, sowie die Errichtung von notariellen Urkunden.
Plusvalía – Impuesto sobre el incremento de valor de los terrenos de naturaleza urbana
Bei der Plusvalía handelt es sich um eine Besteuerung der Wertsteigerung von städtischen Grundstücken, Häusern und Wohnungen, die bei jeder Übertragung (also Verkauf, Schenkung und Erbschaft) sowie bei jeder Errichtung oder Übertragung von dinglichen Rechten anfällt.
IBI – Impuesto sobre bienes inmuebles (auch Contribución genannt)
Alle Eigentümer von unbeweglichem Vermögen müssen jedes Jahr eine Grundsteuer an ihre Gemeinde entrichten. Betroffen sind sowohl städtische, als auch ländliche Immobilien und besteuert wird die blosse Eigentümerschaft.
IP - Impuesto sobre el patrimonio
Hierbei handelt es sich um eine Vermögenssteuer, welche die durchschnittliche Bevölkerung nicht betrifft. Voraussetzung ist ein Jahresmindesteinkommen von über 108.182,18 €. Der Steuersatz steigt mit zunehmendem Vermögen und beträgt zwischen 0,2 und 2,5 % des Einkommens.
ISD - Impuesto de sucesiones y donaciones
Diese Schenkungs- und Erbschaftssteuer fällt immer dann an, wenn Erben aufgrund des Todes einer anderen Person Rechtsgüter erwerben oder wenn Personen eine Schenkung erhalten, die einen bestimmten Wert übersteigen.

Donnerstag, 21. Januar 2010

Wirtschaftsprüfung im spanischen Recht - Auditoría de Cuentas

Wozu überhaupt Wirtschaftsprüfung?

Bei der Wirtschaftsprüfung (auditoría de cuentas) geht es darum, das Finanzgebaren von Unternehmen durch einen unabhängigen Experten zu überprüfen. Damit soll die formale und sachliche Korrektheit der Angaben sichergestellt werden. Dieser Kontrollmechanismus ist notwendig und angebracht, da die Finanzlage eines Unternehmens nicht nur die Gesellschaft an sich, sondern zudem die einzelnen Gesellschafter sowie Dritte beeinflusst, welche Geschäftsbeziehungen zu dem Unternehmen aufgenommen haben.

Die Wirtschaftsprüfung beschränkt sich dabei auf die Überprüfung der Buchhaltung und der Bilanzierung, prüft aber nicht die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens.

Es wird zwischen den folgenden Arten von Prüfungen unterschieden:
  • Jahresabschlussprüfung
  • Zwischenabschlüsse (erforderlich etwa bei Unternehmensveräusserungen, Umwandlungen, Fusionen und anderen Strukturveränderungen)
  • Sonderpüfungen zur Aufdeckung vermuteter Unregelmässigkeiten

Rechtsgrundlagen

Anwendbar sind in erster Linie das Wirtschaftsprüfungsgesetz (Ley de auditoría de cuentas 19/1988 – LAC) sowie die Wirtschaftsprüfungsordnung (Reglamento 1636/1990,– RAC). Weitere Vorschriften zur Wirtschaftsprüfung finden sich im Handelsgesetzbuch (Código de Comercio) und in den Gesetzen über die Aktiengesellschaft (LSA), über die GmbH (LSRL) sowie in der Handelsregisterverordnung (RRM).

Dienstag, 17. November 2009

Gründung einer SL - Schritt 6: Eintragung ins Handelsregister und Veröffentlichung

Nach Errichtung der Gründungsurkunde muss die Gesellschaft innerhalb von zwei Monaten in das Handelsregister am Sitz der Gesellschaft eingetragen werden.
Die Eintragung kann als eigentliche Geburtsstunde der Gesellschaft bezeichnet werden, denn erst mit der Eintragung der S.L. in das Handelsregister wird sie rechtsfähig. Das bedeutet, dass sie zu einer eigenständigen juristischen Person wird und von nun an selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann.

Zwar kann die Gesellschaft bei entsprechender Beschussfassung bereits vor dieser Eintragung handeln, jedoch haften in diesem Fall die Gesellschafter persönlich. Die Haftungsbeschränkung der Gesellschafter beginnt also erst mit der Eintragung ins Handelsregister.
Neben der Eintragung ins Handelsregister ist die Gründung der Gesellschaft im Bulletin des Handelsregisters „BORME“ (Boletín Oficial del Registro Mercantil Español) zu veröffentlichen. Hierdurch wird die Gründung der Gesellschaft publik und Dritte können sich nicht mehr auf Unkenntnis berufen.

Mittwoch, 11. November 2009

Gründung einer SL - Schritt 5: Notarielle Gründungsurkunde

Die Gesellschaft muss in notarieller Urkunde gegründet werden. Alle Gesellschafter müssen der Gründung persönlich oder mittels eines Bevollmächtigten zustimmen.

Aus der Gründungsurkunde müssen hervorgehen:
  • die Identität der Gesellschafter,
  • der Wille, eine Gesellschaft zu gründen,
  • der Name der zu gründenden Gesellschaft,
  • das Stammkapital, sowie Art und Höhe der jeweiligen Gesellschaftsbeiträge und
  • die Identität der anfänglichen Verwalter.

Des Weiteren sind dem Notar die folgenden Unterlagen vorzulegen:
  • Namensbescheinigung des Zentralen Handelsregisters in Madrid
  • Satzung der zu gründenden Gesellschaft 
  • bei Bargründung: Bankbescheinigung über die Enzahlung des Stammkapitals;
    bei Sachgründung: Auflistung der einzubringenden Gegenstände und deren Wert
  • NIE, wenn ausländische natürliche Personen zu Gesellschaftern oder Geschäftsführer werden
  • NIF sowie Auszug aus dem Heimathandelsregister, wenn ausländische juristische Personen zu Gesellschaftern werden
  • Formular D1-A bezüglich Auslandsinvestitionen

Mittwoch, 4. November 2009

Gründung einer SL - Schritt 4: Gesellschaftssatzung

Des weiteren muss die Satzung der zu gründenden Gesellschaft vorbereitet werden. Diese enthält u.a. die Regelungen hinsichtlich des Gesellschaftszwecks und des Sitzes, der Verpflichtungen der Gesellschafter, der Vertretung der Gesellschaft und der Geschäftsführung, der Verteilung von Gewinnen und Verlusten etc.
Die Satzung sollte stets von einem Anwalt nach ausführlicher Beratung erstellt werden, damit sie den Wünschen und Bedürfnissen der zu gründenden Firma und ihrer Gesellschafter gerecht werden kann.

Zum Mindestinhalt einer Satzung gehören:
  • Bestimmung des Gesellschaftsnamens
    (kann frei erfunden werden, muss jedoch mit der Endung S.L. oder S.R.L. versehen sein)
  • Bestimmung des Gesellschaftszwecks
    (möglichst umfassend, damit alle in Zukunft erforderlichen Aktivitäten darunter fallen)
  • Bestimmung des Sitzes der Gesellschaft
    (muss in Spanien sein)

  • Bestimmung von Gesellschaftskapital und Gesellschaftsanteilen der einzelnen Gesellschafter
    (Mindestkapital = 3.005,06)
  • Bestimmung der Dauer der Gesellschaft und ggf. ihres Auflösungsdatum
    (idR auf unbestimmte Zeit)
  • Bestimmung der Art der Geschäftsführung (administración)

Montag, 2. November 2009

Gründung einer SL - Schritt 3: Identifikationsnummer

Gesellschafter und Geschäftsführer einer spanischen GmbH können auch Nichtspanier sein. Diese müssen jedoch bei den spanischen Behörden angemeldet sein. Denn nach spanischem Recht muss jede natürliche oder juristische Person mit wirtschaftlichen oder beruflichen Interessen und Tätigkeiten in Spanien eine persönliche Identifikationsnummer inne haben. Sollten Sie beim notariellen Gründungsakt keine Identifikationsnummer vorweisen können, so wird der Notar die Gründung der Gesellschaft schlichtweg ablehnen.

Dritter Schritt auf dem Weg zur Gründung einer spanischen GmbH ist demnach die Beantragung einer solchen Identifikationsnummer für alle ausländischen Gesellschaftsgründer und Geschäftsführer.

Natürliche Personen beantragen den NIE (Número de Identidad de Extranjeros). Juristische Personen beantragen den NIF (Número de Identificación Fiscal). Beide Nummern können entweder direkt in Spanien (persönlich oder durch einen Vertreter) oder bei den spanischen Konsulaten am Aufenthaltsort beantragt werden.

Deutsche (und andere Europäer) beantragen die NIE in Barcelona seit dem 3.11.2009 wieder hier:
C/ Balmes, 192
08006 Barcelona

Öffnungszeiten:
Mo. - Fr. 9:00 - 14:00 Uhr.
und bringen am besten gleich das ausgefüllte Formular Ex-14 in zweifacher Ausfertigung mit.
Das Formular kann hier heruntergeladen werden:

http://www.mir.es/SGACAVT/modelos/extranjeria/modelos_extranje/ex_14.pdf


Gründung einer SL - Schritt 2: Bankbescheinigung

Bei einer Bargründung muss das Gesellschaftskapital bereits bei der Gründung der S.L. zur Verfügung stehen, also auf ein Bankkonto der Gesellschaft eingezahlt sein.

Zweiter Schritt auf dem Weg zur Gründung einer spanischen GmbH ist demnach die Eröffnung eines Bankkontos im Namen der zu gründenden Gesellschaft. Auf dieses Konto muss noch vor der eigentlichen Gründung durch notarielle Gründungsurkunde das gesamte Gesellschaftskapital gegen Erhalt einer Bankbescheinigung eingezahlt werden.

Mithilfe der Bankbescheinigung kann dem Notar später beim notariellen Gründungsakt nachgewiesen werden, dass das Gesellschaftskapital tatsächlich aufgebracht wurde. Ohne Vorlage der Bankbescheinigung wird der Notar die Gründung verweigern.

Freitag, 30. Oktober 2009

Gründung einer SL - Schritt 1: Namensbescheinigung

Erster Schritt auf dem Weg zur Gründung einer spanischen GmbH ist die Einholung einer Namensbescheinigung. Hierbei handelt es sich um ein Zertifikat, aus dem hervorgeht, dass der angestrebte Gesellschaftsname noch nicht von einer anderen Gesellschaft in Spanien besetzt ist.

Dieses Namenszertifikat (auch Negativzertifikat genannt) ist beim zentralen Handelsregisters in Madrid von einem der Gründungsgesellschafter zu beantragen.
Der Gesellschaftsname kann frei erfunden sein, solange ihm die Endung S.L. oder S.R.L. (für: Sociedad de Responsabilidad Limitada) hinzugefügt wird. Um die Erfolgswahrscheinlichkeit zu erhöhen, können bei der Antragstellung bis zu drei Namensalternativen aufgeführt werden.

Das Negativzertifikat bestätigt nicht nur, dass der gewünschte Name noch nicht vergeben ist, sondern reserviert diesen auch für den Antragsteller für die Dauer von sechs Monaten. Allerdings verliert das Zertifikat selbst bereits drei Monate nach der Ausstellung seine Gültigkeit. Kann die Errichtung der Gesellschaft nicht innerhalb dieser Frist vollzogen werden, besteht die Möglichkeit, ein neues Zertifikat auf den reservierten Namen zu beantragen. Der Antragsteller sollte hierfür das abgelaufene Zertifikat beifügen.

Gründung einer spanischen GmbH - Überblick

Die Gründung einer spanischen GmbH (SL - Sociedad Limitada) vollzieht sich in den folgenden Schritten:

  1. Schritt: Namensbescheinigung
    Registrierung und Reservierung des Namens der zukünftigen Gesellschaft beim Zentralen Handelsregister in Madrid

  2. Schritt: Bankbescheinigung
    Eröffnung eines Bankkonto und Einzahlung des kompletten Stammkapitals gegen Erhalt einer entsprechenden Bankbescheinigung

  3. Schritt: Identifikationsnummer
    Beantragung von Identifikationsnummern (NIE bzw. NIF) für alle zukünftigen ausländischen Gesellschafter bzw. Verwalter

  4. Schritt: Gesellschaftssatzung
    Ausarbeitung einer Gesellschaftssatzung

  5. Schritt: Notarielle Gründungsurkunde
    Errichtungsakt vor dem Notar unter Vorlage der Bankbescheinigung und Einreichung der Satzung

  6. Schritt: Veröffentlichung & Eintragung
    Eintragung der neuen Gesellschaft im Handelsregister sowie Veröffentlichung im BORME etc.

  7. Schritt: Gründungssteuer
    Zahlung der Gründungssteuer (1 % des Stammkapitals)

  8. Schritt: Identifikationsnummer
    Beantragung einer Identifikations- und Steuernummer (NIF) für die neu gegründete Gesellschaft

Unterschiede SL und SA


SL
SA
Kapital
Das Stammkapital beträgt mindestens 3.005,06 Euro.
Bei Gründung der Gesellschaft muss bereits das gesamte Stammkapital aufgebracht sein.
Das Stammkapital beträgt mindestens 60.101,21 Euro.

Bei Gesellschaftsgründung müssen mindestens 25 % davon aufgebracht sein.


Anteile
Das Gesellschaftskapital ist in Gesellschaftsanteile aufgeteilt.
Gesellschaftsanteile können nicht an der Börse gehandelt werden.
Das Gesellschaftskapital ist auf Aktien verteilt. 

Die Aktien können an der Börse gehandelt werden.

Übertragung von Anteilen
Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen erfolgt in öffentlicher Urkunde vor einem Notar.
Die Übertragung auf Dritte (außer auf Verwandte und Gesellschafter) ist nur beschränkt möglich.
Gesellschaftsanteile können auf verschiedene Art übertragen werden.

Dabei kann nur die Übertragung von Namensaktien beschränkt werden.
Ausgabe von Anleihen
Die Ausgabe von Anleihen ist nicht erlaubt.
Die Ausgabe von Anleihen ist erlaubt.
Geschäfts-führung
Die Art der Geschäfts­führung ist flexibel und kann in der Gesellschafts­satzung offen gelassen werden. 


Geschäftsführer können auf unbestimmte Zeit bestimmt werden.
Die Art der Geschäftsführung muss in der Satzung festgelegt werden. Eine spätere Änderung setzt also eine Satzungs­änderung voraus.
Geschäftsführer können auf maximal 6 Jahre bestimmt werden.
Satzungs-änderung
Die Änderung der Gesellschafts­satzung muss nicht in der Zeitung veröffentlicht werden.
Jedwede Satzungsänderung bedarf einer Veröffentlichung in der Zeitung.


Spanische Gesellschaftsformen

Die wichtigsten spanischen Gesellschaften sind die SL (Sociedad de responsabilidad limitada), die einer deutschen GmbH ähnelt und die SA (Sociedad anónima), die mit der deutschen Aktiengesellschaft vergleichbar ist.

SL und SA sind juristische Personen, d.h. sie verfügen über eine eigene Rechtspersönlichkeit und ihre Gesellschafter haften für die Gesellschaftsschulden nicht persönlich, sondern nur bis zur Höhe ihrer Geschäftseinlagen. Ausserdem sind beide Unternehmensformen Kapitalgesellschaften, also vom Bestand ihrer Gesellschafter unabhängig.

Darüber hinaus sind SL und SA jedoch sehr unterschiedlich.
Die SL ist die historisch jüngere, aber mittlerweile am weitesten verbreitete Gesellschaftsform in Spanien. Sie ist besonders geeignet für kleine und mittlere Unternehmen sowie für Familienbetriebe.
Das liegt einerseits daran, dass sie mit nur 3006,- Euro Mindeststammkapital eine für jedermann erreichbare Gesellschaftsform bietet und andererseits in ihrer Ausgestaltung besonders flexibel ist. Da hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung einer SL nur wenige zwingende gesetzliche Vorschriften bestehen, kann die SL genau auf die spezifischen Bedürfnisse des oder der Gesellschafter zugeschnitten werden und auch eine nachträgliche Anpassung an sich verändernde Gegebenheiten ist unproblematisch.

Die SA, die demgegenüber deutlich mehr Stammkapital erfordert (60.101,21 Euro) und in ihrer rechtlichen Ausgestaltung weit weniger flexibel ist, bietet die geeignete Gesellschaftsform für große Unternehmen.
Bereits die Bezeichnung und Ausgestaltung als SA vermittelt nach außen den positiven Eindruck eines großen und zahlungskräftigen Unternehmens und verleiht dem Geschäft dadurch Prestige und besonderes Ansehen.
Des Weiteren ist bei der SA die Einbindung neuer Gesellschafter in den bestehenden Unternehmensaufbau wesentlich leichter, als bei der SL, da hier die Gesellschaftsanteile in der Form von Aktien leicht veräußert werden können.
Die SA ermöglicht ferner die Aufbringung einers großen Kapitalbedarfs durch den Verkauf von Gesellschaftsanteilen an eine Vielzahl von Personen.

Firmengründung in Spanien

Seit geraumer Zeit ist Spanien für die Deutschen nicht nur ein beliebtes Urlaubsziel, sondern auch ein vielversprechender Markt und interessant, um sich geschäftlich zu etablieren.

Argumente für die Gründung einer Gesellschaft in Spanien sind vielfältig. Neben der Absicht, geschäftliche Aktivitäten in Spanien aufnehmen zu wollen, ist zumeist das geringe Erfordernis an Kapital ausschlaggebend, dass zur Firmengründung in Spanien erforderlich ist. Während beispielsweise in Deutschland für die Errichtung einer GmbH mindestens 25.000,- Euro Stammpakital aufgebracht werden müssen, reichen in Spanien bereits 3005,06 Euro als Stammkapital für die Gründung einer S.L. aus.

Wenn Sie sich für die Gründung einer spanischen Gesellschaft interessieren, berate ich Sie gerne über die Möglichkeiten.
Ähnlich wie im deutschen Recht gibt es auch in Spanien verschiedene Gesellschaftsformen, die Ihnen zur Gründung Ihrer Firma zur Verfügung stehen. Die häufigsten und beliebtesten Formen sind die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die in Spanien Sociedad de responsabilidad limitada (oder kurz S.L.) heisst, und die Aktiengesellschaft, die in Spanien Sociedad anónima (oder kurz S.A.) heisst.

Bei der Auswahl der passenden Gesellschaftsform bin ich Ihnen gerne behilflich und zeige Ihnen die jeweiligen Vor- und Nachteile für Ihre persönliche Situation und die Bedürfnisse Ihrer geplanten Unternehmung auf.
Wenn Sie sich dann für die Gründung einer konkreten Gesellschaft entschieden haben, biete ich Ihnen bei der Umsetzung kompetente Unterstützung und Betreuung. Ich erledige für Sie die notwendigen Formalitäten und führe erforderlich werdenden Geschäftsgänge aus, wie beispielsweise die Einholung eines Namenszertifikats vom zentralen Handelsregister in Madrid, die Vorbereitung der notariellen Gründungsurkunde, die Erstellung der Gesellschaftssatzung usw.