Dienstag, 17. November 2009

Gründung einer SL - Schritt 6: Eintragung ins Handelsregister und Veröffentlichung

Nach Errichtung der Gründungsurkunde muss die Gesellschaft innerhalb von zwei Monaten in das Handelsregister am Sitz der Gesellschaft eingetragen werden.
Die Eintragung kann als eigentliche Geburtsstunde der Gesellschaft bezeichnet werden, denn erst mit der Eintragung der S.L. in das Handelsregister wird sie rechtsfähig. Das bedeutet, dass sie zu einer eigenständigen juristischen Person wird und von nun an selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann.

Zwar kann die Gesellschaft bei entsprechender Beschussfassung bereits vor dieser Eintragung handeln, jedoch haften in diesem Fall die Gesellschafter persönlich. Die Haftungsbeschränkung der Gesellschafter beginnt also erst mit der Eintragung ins Handelsregister.
Neben der Eintragung ins Handelsregister ist die Gründung der Gesellschaft im Bulletin des Handelsregisters „BORME“ (Boletín Oficial del Registro Mercantil Español) zu veröffentlichen. Hierdurch wird die Gründung der Gesellschaft publik und Dritte können sich nicht mehr auf Unkenntnis berufen.

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