Dienstag, 2. Februar 2010

IPRF - Die spanische Einkommenssteuer

El impuesto sobre la renta de las personas físicas
Die IRPF ist eine direkte Besteuerung des Einkommens in Spanien ansässiger natürlicher Personen (Residenter) und ist daher vergleichbar mit der deutschen Einkommenssteuer. Die Vorschriften über die IRPF wurden 2006 neu geordnet und sind vorrangig im Einkommenssteuergesetz 35/2006 geregelt (Ley IRPF).
1. Steuersubjekt
Steuersubjekt sind zunächst alle in Spanien ansässigen Personen (sog. Residente). Ansässig ist, wer in Spanien seinen Wohnsitz oder regelmässigen Aufenthalt hat.
Nichtresidente bezahlen für Einkünfte aus spanischen Quellen hingegen die Steuer für Nichtansässige (Impuesto sobre la renta de no residentes).
Spanische Staatsbürger können trotz fehlender Ansässigkeit in Spanien einkommenssteuerpflichtig sein, wenn dies gesetzlich besonders angeordnet ist und wenn sie ihren Wohnsitz vor kurzem in eine Steueroase verlegt haben.
2. Steuerobjekt
Besteuert wird die Gesamtheit des Einkommens der Person im Laufe des Steuerjahres, also alle Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, aus Kapitalvermögen und Gewerbebetrieb sowie Vermögensgewinne. Unerheblich ist schliesslich, in welchem Land die Einkünfte erzielt worden sind - erfasst wird also das Welteinkommen.
3. Steuersatz
Die Höhe des anwendbaren Steuersatzes ist abhängig vom jährlichen Verdienst und steigt mit zunehmendem Wohlstand progressiv an. Der Spitzensteuersatz betrifft Jahresgehälter von über 52.360,- Euro und wurde in den letzten Jahren von ursprünglich 48 % auf heute gültige 43 % gesenkt.
Der Eingangssteuersatz für Gehälter bis 17.360,- Euro liegt bei 24 %. Jedoch müssen Personen mit weniger als 9.000,- Euro Jahresgehalt gar keine Einkommenssteuer entrichten.
Übersicht über die anwendbaren Einkommenssteuersätze:

Jahresverdienst
Steuersatz
bis 9.000,- Euro
keine Einkommenssteuer
9.001,- bis 17.360,- Euro
24 %
17.361,- bis 32.360,- Euro
28 %
32.361,- bis 52.360,- Euro
37 %
ab 52.360 Euro
43 %

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