Mittwoch, 3. Februar 2010

Neuigkeiten im spanischen Steuerrecht für 2010

Die im Jahr 2010 eintretenden steuerlichen Veränderungen führen einerseits zu einer steigenden Belastung der Verbraucher, entlasten aber andererseits die Unternehmer.
1. Erhöhung der Mehrwertsteuer (IVA)
Das Einkaufen wird sich in Spanien ab der zweiten Jahreshälfte 2010 deutlich verteuern. Am 1. Juli treten neue Mehrwertsteuersätze in Kraft. Demnach wird der allgemeine Mehrwertsteuersatz von derzeit 16 % auf 18 % steigen. Auch der reduzierte Mehrwertsteuersatz für Lebensmittel und Dienstleistungen, der momentan bei 7 % liegt, wird auf 8 % angehoben.
Unverändert bleibt nur der Mindest-Mehrwertsteuersatz bei 4 % bestehen, der in erster Linie Grundnahrungsmittel und Druckerzeugnisse betrifft.
Art
bisheriger Steuersatz
neuer Steuersatz
IVA general
16 %
18 %
IVA reducido
7 %
8 %
IVA
superreducido
4 %
4 %

2. Vorübergehende Vergünstigungen bei der Körperschaftssteuer (IS)
Im Gegensatz zu den natürlichen Personen, die durch die Mehrwertsteuererhöhung höhere Kosten hinnehmen müssen, kommen bestimmte Gesellschaften in den Genuss einer Steuererleichterung.
Unter der Voraussetzung, dass sie ihre Belegschaft 2010 nicht verringern, gelten für Unternehmen geringer Grösse (höchsten 25 Arbeitnehmer, weniger als 5 Millionen Umsatz) vorübergehend einige Vergünstigungen. Für die Geschäftsjahre 2009 bis 2011 werden sie mit geringeren Steuersätzen belohnt.
Ertrag
Steuersatz bisher
Ermässigter Steuersatz
bis 120.202,41 €
25 %
20 %
bis 120.202,41 €
30 %
25 %
Durch diese Massnahme soll der fortschreitende Abbau von Arbeitsplätzen gebremst und zugleich die Wirtschaftslage der von der Krise besonders schwer betroffenen PYMES (kleine und mittelständische Unternehmen) verbessert werden.
3. Erhöhung der Kapitalertragssteuer (Impuesto sobre las rentas de capital)
Erhöht wird auch die Kapitalertragssteuer, also die Steuer, die auf Zinsen, Wertpapiererlöse etc. zu zahlen ist. Damit verteuert sich künftig das Sparen und Investieren.
Ertrag
bisheriger Steuersatz
neuer Steuersatz
bis 6.000,- €
18 %
19 %
ab 6.000,- €
18 %
21 %

4. Einkommenssteuer (IRPF)
Bei der Einkommenssteuer fallen unter anderem die folgenden Änderungen an:
a. Streichung des Freibetrages von 400,- Euro
Die spanische Regierung macht eine ihrer umstrittensten Massnahmen wieder rückgängig. Die Vergünstigung bei der Einkommenssteuer von 400,- Euro, die erst vor etwas über einem Jahr eingeführt wurde, wird mit Wirkung zum 01.01.2010 faktisch abgeschafft.
In voller Höhe gilt die Vergünstigung künftig nur noch für Jahreseinkommen von unter 8.000,- Euro. Bei Einkommen zwischen 8.000,01 und 12.000,- Euro wird die Vergünstigung zwar noch gewährt, mit zunehmendem Einkommen aber verhältnismässig reduziert.
b. Vergünstigungen für Einzelunternehmer
Wegen der Ähnlichkeit zu den Gesellschaften, sollen auch Selbständige / Einzelunternehmer, die ihre Belegschaft unverändert beibehalten, in den Genuss einer steuerlichen Vergünstigung kommen. Voraussetzung ist auch hier, dass der Jahresumsatz unter 5 Millionen Euro liegt und der Einzelunternehmer durchschnittlich nicht mehr als 25 Angestellte beschäftigt.
Bei Beibehaltung aller Arbeitsplätze oder gar Vermehrung dieser, ist hier eine Reduzierung der zu versteuernden Erträge bei der Einkommenssteuer um bis zu 20 % möglich.
c. Änderung des sog. Beckham-Gesetzes
Mit Wirkung zum 01.01.2010 treten schliesslich auch Änderungen bezüglich des umstrittenen sogenannten Beckham-Gesetzes (Gesetz 35/2006) in Kraft.
Dieses Gesetz bezweckt die Förderung der Zuwanderung von ausländischen Spitzenkräften (wie z.B. Namensgeber David Beckham) nach Spanien durch die Einräumung von Steuerprivilegien. Die zugewanderten Spitzenkräfte hatten bisher die Möglichkeit, für das Jahr ihrer Ankunft in Spanien und die folgenden 5 Jahre, die Besteuerung als Nichtansässige zu wählen und brauchten so statt des eigentlich anwendbaren (Spitzen-) Steuersatzes nur 24 % Steuern zahlen.
Diese Regel besteht unverändert nur für diejenigen Zugezogenen fort, deren Jahreseinkommen unter 600.000,- Euro liegt. Für höhere Einkommen gibt es hingegen keine Vergünstigung mehr. Wer also mehr als 600.000,- Euro im Jahr verdient (das wird wohl vor allen Spitzensportler betreffen), muss nun doch die 43 % Einkommenssteuer zahlen.
Da die Modifikation keine Rückwirkung entfaltet, betrifft die Neuregelung nur Verträge, die ab dem 01.01.2010 unterzeichnet werden.

Einkommen
IRPF
Beckham - Gesetz
bis 17.360,- Euro
24 %


24 %
bis 32.360,- Euro
28 %
bis 52.360,- Euro
37 %
ab  52.360,- Euro

43 %
ab  600.000,- Euro
43 %

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