Dienstag, 2. Februar 2010

Ansässigkeit in Spanien

Resident oder Nichtresident, das ist hier die Frage
Die Frage, ob eine Person in Spanien ansässig ist oder nicht, hat Auswirkungen auf die steuerlichen Verpflichtungen in Spanien. Die spanische Einkommenssteuer (IRPF - Impuesto sobre la renta de las personas físicas) ist nur auf Personen anwendbar, die in Spanien ansässig sind (sog. Residente). Sie müssen ihr gesamtes (Welt-) Einkommen in Spanien versteuern.
Personen, die nicht in Spanien ansässig sind (Nichtresidente), müssen hingegen in dem Land ihr Einkommen versteuern, in dem sie wohnhaft sind. In Spanien ist nur das dort erzielte Einkommen zu versteuern.
Wer jedoch, ist als ansässig zu betrachten?
Ansässig ist, wer in Spanien seinen Wohnsitz oder regelmässigen Aufenthalt hat. Das spanische Einkommenssteuergesetz (LIRPF) nennt drei Anknüpfungspunkte, bei deren Vorliegen der Steuerpflichtige in Spanien ansässig ist. Danach hat ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, wenn:
  • er mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Spanien anwesend ist,
  • sich das Zentrum seiner wirtschaftlicher Interessen in Spanien befindet oder
  • sein Ehegatte und etwaige minderjährige Kinder in Spanien ansässig sind. Bei dieser Variante handelt es sich um eine Rechtsvermutung, die durch einen entsprechenden Gegenbeweis widerlegt werden kann.
Jedoch können auch Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht in Spanien liegt, als ansässig gelten, wenn:
  • sie spezialgesetzliche Bedingungen erfüllen (z.B. bei Diplomaten und Personen im konsularischen Dienst) oder
  • sie ihren Wohnsitz in ein Steuerparadies verlegt haben. Im letzteren Fall gilt der Steuerpflichtige für den Erhebungszeitraum, in dem er seinen Wohnsitz geändert hat, sowie für die nachfolgenden vier Jahre weiterhin als in Spanien ansässig.
Zu beachten ist, dass bei Erfüllung einer der obigen Bedingungen das Steuersubjekt für das gesamte Jahr als ansässig gilt.

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